Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026 Pflicht
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Der Widerrufsbutton ist im neuen § 356a BGB geregelt und gilt für alle Fernabsatzverträge von Verbrauchern, die über eine "Online-Benutzeroberfläche" geschlossen wurden. Darunter fallen alle Verträge, die über Webseiten, mobile Apps und Chatbots abgeschlossen werden.
Anders als bei den bisher geltenden Widerrufsrechten werden Verträge, die per Telefon, Fax oder Post abgeschlossen werden, nicht erfasst.
Der Widerrufsbutton soll nicht die bisherigen Möglichkeiten des Widerrufs wie z.B. per E-Mail oder Formular abschaffen, sondern soll diese ergänzen.
Der Widerruf darf nicht komplizierter als der Vertragsschluss gestaltet werden (Stichwort: "one-click"-Widerruf) und muss einfach zugänglich sein. Ein Log-In darf nicht Voraussetzung für den Zugang zum Widerrufsbutton sein.
Der Widerruf muss zudem zweistufig erfolgen, zunächst über den Button "Vertrag widerrufen" und dann über den Button "Widerruf bestätigen". So sollen ungewollte Widerrufe vermieden werden.
Sollten Sie Fragen zum Widerrufsbutton oder dessen Umsetzung auf Ihrer Webseite haben, unterstütze ich Sie gerne.
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