Ähnlich wie beim Kündigungsbutton, setzt die elektronische Widerrufsfunktion eine EU-Richtlinie um.
Ziel ist es, bei Online-Geschäften den Widerruf so einfach wie den Vertragsschluss zu gestalten.
Der Widerrufsbutton ist im neuen § 356a BGB geregelt und gilt für alle Fernabsatzverträge von Verbrauchern,
die über eine "Online-Benutzeroberfläche" geschlossen wurden. Darunter fallen alle Verträge, die über Webseiten,
mobile Apps und Chatbots abgeschlossen werden.
Anders als bei den bisher geltenden Widerrufsrechten werden Verträge, die per Telefon, Fax oder Post
abgeschlossen werden, nicht erfasst.
Der Widerrufsbutton soll nicht die bisherigen Möglichkeiten des Widerrufs wie z.B. per E-Mail oder
Formular abschaffen, sondern soll diese ergänzen.
Der Widerruf darf nicht komplizierter als der Vertragsschluss gestaltet werden (Stichwort: "one-click"-Widerruf)
und muss einfach zugänglich sein. Ein Log-In darf nicht Voraussetzung für den Zugang zum Widerrufsbutton sein.
Der Widerruf muss zudem zweistufig erfolgen, zunächst über den Button "Vertrag widerrufen" und dann über den
Button "Widerruf bestätigen". So sollen ungewollte Widerrufe vermieden werden.
Sollten Sie Fragen zum Widerrufsbutton oder dessen Umsetzung auf Ihrer Webseite haben, unterstütze ich Sie gerne.