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EuGH: Dreijahreslösung des BGH für Fernwärmekunden verstößt gegen europäisches Recht

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Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat am 24. Sept. 2026 ein wichtiges Urteil zu Fernwärmeverträgen verkündet, in dem es um unwirksame Preiserhöhungen und die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs („BGH“) geht. Bei der Dreijahreslösung handelt es sich um die Praxis des BGH, dass der Verbraucher Preiserhöhungen nur rückwirkend für die letzten drei Jahre beanstanden kann. Dieser Praxis hat der EuGH jetzt eine Absage erteilt und entschieden, dass diese nicht mit EU-Recht vereinbar sei.

Neu verlegte, gedämmte Fernwärmerohre mit roten Schutzkappen in einer offenen Baugrube

Dieser Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Sachverhalt

Im November 2012 schloss die Glarner GbR mit dem Energieversorgungsunternehmen SVB einen Fernwärmelieferungsvertrag, der eine Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis enthielt. Auf dieser Grundlage änderte SVB in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich den Arbeitspreis. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB zudem die Preisänderungsklausel einseitig.

Die Glarner GbR wandte sich im Juli 2019 gegen die Preiserhöhungen der letzten Jahre, beanstandete die Änderung der Preisanpassungsklausel und forderte zudem Erstattung der gezahlten Beträge. Die Glarner GbR ist rechtlich wie ein Verbraucher zu behandeln.

Das Kammergericht („KG“) Berlin entschied, dass die Preisänderungen und die Preisänderungsklausel missbräuchlich und unwirksam seien. Es verwies darauf, dass es in seinem Urteil aber durch die Dreijahreslösung des BGH gebunden sei und deshalb nur die Preisänderungen der letzten drei Jahre korrigieren könne.

Worum geht es in der Dreijahreslösung des BGH?

Die Dreijahreslösung des BGH besagt, dass ein Verbraucher Preiserhöhungen nur rückwirkend für die letzten drei Jahre beanstanden kann. Gegen die Rechnungen aus den vorangegangenen Jahren, in denen die erhöhten Arbeitspreise abgerechnet wurden, kann der Verbraucher hingegen nicht vorgehen.

Beispiel: Widerspricht ein Verbraucher 2026 einer Preiserhöhung aus dem Jahr 2020, kann er sich nur für die Jahre 2023, 2024 und 2025 auf die unwirksame Preiserhöhung stützen und Erstattung der bezahlten Beträge verlangen. Für die Jahre zuvor, also z.B. 2020, 2021 oder 2022, ist ihm dies nicht möglich.

Vorlage zum EuGH

Diese Praxis des BGH hat das KG Berlin nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Kern des Vorlageverfahrens war die Frage, ob diese Praxis und die ihr zugrundeliegenden nationalen Regelungen mit der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG, ergänzt durch Richtlinie 2019/2161) vereinbar sei. Das KG Berlin wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann, mit dieser EU-Richtlinie übereinstimme.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied jetzt, dass eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit dieser Richtlinie und EU-Recht vereinbar sei. Dabei verwies der EuGH darauf, dass die Dreijahreslösung darauf hinauslaufe, dass die missbräuchliche Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren aufrechterhalten werde. Trotz Unwirksamkeit der Preiserhöhung kann sich der Verbraucher im Ergebnis für den Zeitraum vor den drei Jahren nicht auf diese Unwirksamkeit berufen oder gar die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages geltend machen.

Preiserhöhungen leichter angreifbar

Künftig können Verbraucher leichter gegen Preiserhöhungen vorgehen und sind dabei nicht darauf beschränkt, nur die Preiserhöhungen der letzten drei Jahre zu beanstanden. Vielmehr können sie die Preiserhöhung des gesamten Zeitraums angreifen, seitdem die Preiserhöhung erstmals von dem Energieversorgungsunternehmen mitgeteilt wurde. Fernwärmeunternehmen müssen sich somit künftig auf erhöhte Rückforderungsansprüche der Verbraucher einstellen.

Ausblick

Fernwärme wird künftig eine wichtige Rolle in der Energiewende spielen. Vor diesem Hintergrund möchte die Bundesregierung eine größere Transparenz bzgl. Preisen, Tarifstrukturen und Parametern wie Größe und Wärmequellen des Fernwärmenetzes schaffen – dies in der Hoffnung, die Fernwärmeanbieter damit unter Druck zu setzen, ihre Kosten zu senken. Eine Plattform mit aktuellen Preisen der Fernwärmeunternehmen bieten die Branchenverbände BDEW und VKU (www.waermepreise.info) seit Mai 2024 an.

Ende August hatte das Kabinett zudem die Eckpunkte des „Wärmenetzpaktes“ beschlossen, aus dem hervorgeht, dass Preisänderungsklauseln künftig verständlicher werden und sich auch an die tatsächlichen Kosten der Fernwärmeanbieter, nicht nur an festgelegten Preisindizes wie z.B. dem Gaspreis an der Börse, orientieren sollen.

Das Wirtschaftsministerium wird zudem eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Fernwärmeunternehmen einrichten.