Haftung für Stromspeicher
Das Gericht bejahte damit eine direkte Herstellerhaftung der SENEC GmbH und stellte eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3Abs. 1 ProdSG fest.
Die SENEC GmbH hat jedoch angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Es bleibt somit abzuwarten, wie die höheren Gerichte entscheiden werden.
Sollten Sie einen Stromspeicher der SENEC GmbH gekauft haben und erwägen, gegen die SENEC GmbH vorzugehen, oder haben Sie sonstige Fragen zu Stromspeichern, unterstütze ich Sie gerne.
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