In Ergänzung zu meinem Blogbeitrag vom Juni möchte ich Ihnen in diesem Beitrag wichtige Klauseln
eines PPA-Vertrags (Abkürzung steht für „Power Purchase Agreement”, Stromliefervertrag) vorstellen.
Preisklausel
Grundsätzlich ist der Preis pro kWh frei verhandelbar. Aus rechtlicher Sicht muss die Preisklausel transparent und rechtssicher sein,
sie sollte also keinen Anlass für eine Auseinandersetzung bieten.
Die Höhe des angemessenen Preises ist eine wirtschaftliche Frage und obliegt der freien Verhandlung der Parteien. Wenn die Belieferung
mit Reststrom auch Teil des PPA-Vertrags ist, dann ist hierfür eine separate Preisregelung erforderlich.
In der überwiegenden Anzahl der PPA-Verträge, die ich in meiner Praxis sehe, findet sich ein Festpreis; mit anderen Worten,
der Preis für die gelieferte Menge Strom wird als cent-Betrag pro kWh angegeben.
Daneben ist auch ein indexierter Preis möglich, wobei dies – wie gesagt – eher die Ausnahme ist. Eine Indexierung kann sich anhand
des Marktpreises oder – zum Ausgleich der Inflation – an den Verbraucherpreisen oder den Lohnkosten orientieren.
Seit dem Solarspitzengesetz, das im Frühjahr diesen Jahres verabschiedet wurde, erhalten Betreiber von neuen PV-Anlagen keine
Einspeisevergütung mehr zu Zeiten, in denen der Spotmarktpreis an der Strombörse negativ ist. Wenn die Parteien diesen Punkt in
ihrem Vertrag berücksichtigen möchten, bieten sich verschiedene Optionen an:
keine Vergütungszahlungen bei negativen Preisen?
Weitergabe der negativen Preise und Pflicht zur Abregelung der PV-Anlage?
volle Vergütungszahlung auch bei negativen Preisen?
Möchten die Parteien eine separate Regelung für Herkunftsnachweise festlegen, sollten dies Preise in einer
separaten Preisklausel geregelt werden. Alternativ könnten die Parteien die Kosten für die Herkunftsnachweise
auch im Gesamtpreis der vereinbarten Vergütung einpreisen.
Inbetriebnahmeklausel
Üblicherweise wird die Inbetriebnahme in einem PPA-Vertrag ausdrücklich definiert.
Dabei bezieht man sich in der Regel auf (1) die Definition der Inbetriebnahme im EnWG,
(2) legt eine Mindestverfügbarkeit fest (z.B. 80 % der installierten Kapazität) und
(3) definiert den Anschluss an das öffentliche Stromnetz als weitere Voraussetzung.
Sollte die PV-Anlage erst nach dem vertraglich vereinbarten Termin in Betrieb genommen werden,
gibt es auch hierfür verschiedene vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten:
Vertragsstrafe (Differenz zum Marktpreis)
Ersatzbeschaffung
Sonderkündigungsrecht
Lieferzeitraum / Vertragsdauer
Für Vermieter und Mieter ergeben sich die folgenden Fristen:
Wirtschaftlich sind für diese Klauseln einige Vorfragen zu klären, und zwar zunächst, welche Vertragsdauer gewollt ist.
Bei Neuanlagen ist eine lange Vertragsdauer üblich und sinnvoll. Bei Bestandsanlagen gibt es auch PPA-Verträge mit kürzeren Laufzeiten.
Die rechtlichen Grenzen für die Vertragsdauer werden zum einen durch das AGB-Recht und zum anderen durch § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) bestimmt.
Dabei sind lange Vertragsdauern rechtlich möglich und üblich, allerdings sind die Einzelheiten für PPA-Verträge gerichtlich noch nicht geklärt.
Sollte der PPA-Vertrag mit einer Reststromlieferung kombiniert werden, so ist zu beachten, dass die zulässige Vertragslaufzeit
für den Reststrom (2 Jahre) deutlich kürzer als die übliche Vertragslaufzeit in PPA-Verträgen (z.B. 5 – 10 Jahre) ist.
Weitere Informationen zu dem Aufbau eines PPA-Vertrags und zum Solarspitzengesetz finden Sie unter den folgenden Links:
Wenn Sie einen PPA-Vertrag gestalten oder verhandeln möchten oder Sie andere Fragen zu energierechtlichen Themen haben,
unterstütze ich Sie selbstverständlich gerne.