Für Power Purchase Agreements („PPAs”) hat sich bisher kein Marktstandard entwickelt. Auch wenn sich für bestimmte Regelungen
gewisse Standards etabliert haben, stellen PPAs tendenziell individuelle Verträge dar. In diesem Beitrag stelle ich Ihnen PPAs
zunächst vor und gehe danach auf deren Aufbau ein. In der übernächsten Ausgabe werde ich die wichtigsten Klauseln von PPAs näher erläutern.
Einleitung
Bei sogen. „on-site PPAs” handelt es sich um Stromlieferverträge, bei denen sich die PV-Anlage und der Ort, an dem der Strom verbraucht wird,
auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden, also z.B. auf dem Dach einer Fabrik- oder Lagerhalle. Sie zeichnen sich gerade dadurch aus, dass die
Stromlieferung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung erfolgt, also der Strom „vor Ort” verbraucht wird.
Meist sind diese Verträge als sogen. „corporate PPAs” ausgestaltet, also als Verträge zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromabnehmer/Letztverbraucher.
Für on-site PPAs haben sich, wie bei PPAs allgemein, bisher keine standardisierten Musterverträge entwickelt, sondern die Ausgestaltung des Vertrags hängt immer von
den Interessen des Anlagenbetreibers und des Stromabnehmers/Letztverbrauchers ab.
Die Reststromlieferung kann als Teil eines on-site PPAs vereinbart werden, z.B. wenn dieser Vertrag mit einem Stadtwerk geschlossen wird,
kann aber auch in einem separaten Vertrag geregelt werden.
Aufbau
Power Purchase Agreements ("PPAs") haben typischerweise folgenden Aufbau:
1.) Gegenstand der Vereinbarung
2.) Begriffsbestimmungen
3.) Bau und Inbetriebnahme der Anlage
4.) Lieferung und Abnahme von Strom
5.) Lieferung und Erzeugung von Herkunftsnachweisen (HKN)
6.) Einschränkungen der Erzeugung und Redispatch 2.0
7.) [Einlieferung]
8.) Rechnungslegung und Zahlung
9.) Steuern und Abgaben
10.) Zusicherungen, Pflichten in Bezug auf die Anlage, Berichtspflichten
11.) Nichtlieferung und – abnahme von Strom
12.) Nichtlieferung und – abnahme von Herkunftsnachweisen (HKN)