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Zur Reetdach-Idylle gehören neben einem denkmalgeschützten Haus, 2 Schafen auch eine PV-Anlage

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein betont in einem aktuellen Urteil die besondere Bedeutung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes („EEG”) in der Beurteilung der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange im Sinne von § 35 BauGB und bei einer Ermessensentscheidung. Im Ergebnis war die Abrissverfügung der Baubehörde bezüglich der PV-Anlage aufzuheben, die PV-Anlage durfte stehenbleiben. Nachfolgend stelle ich Ihnen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein näher vor und erläutere deren wichtigsten Überlegungen und Argumentationslinien.

Reetdach-Idylle, 2 Schafe und eine PV-Anlage - Ihr Rechtsanwalt für Energierecht

Sachverhalt

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein („VG”) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das betroffene Grundstück liegt mit einer Fläche von 6500 m² vollständig im Außenbereich. Es ist mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, daran grenzt ein Garten, in dem Schafe weiden. Die Eigentümer des Grundstücks hatten zunächst ein Bauvorbescheid für eine 35 Meter lange PV-Anlage beantragt. Als die Baubehörde dies ablehnte, errichteten Sie eine kleinere PV-Anlage mit zwei hintereinanderstehenden Paneelen, einer Länge von über 8 Metern und einer Tiefe von je 3,50 Metern.

Bei einer Ortsbegehung fiel der Baubehörde die neue PV-Anlage auf und sie ordnete deren Abriss an. Sie war der Ansicht, die PV-Anlage widerspreche dem Flächennutzungsplan, der Bebauungszusammenhang werde zu räumlich zu weit hinausgeschoben und die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtigt. Diesem nicht privilegierten Vorhaben stünden somit öffentlich-rechtliche Belange entgegen.

Die Eigentümer legten gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und erhoben – nach erfolglosem Widerspruchsverfahren – Klage: bezüglich der PV-Anlage mit dem positiven Ende für sie.

Begründung

Das VG stellte zunächst klar, dass die PV-Anlage nicht „formell illegal” sei, also als genehmigungsfreies Vorhaben eben keiner Genehmigung seitens der Baubehörde bedürfe.

Zudem sei die PV-Anlage auch „materiell rechtmäßig”, da sie als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sei.

Keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB

Dabei prüfte das VG zunächst eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BGB, verneinte diese im Ergebnis jedoch.

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8a BauGB scheide aus, da die PV-Anlage über keine Verbindung zum Haus verfüge. Auch § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB sei nicht erfüllt, da die PV-Anlage weder an einer Autobahn noch in der Nähe von Schienen aufgestellt worden sei.

Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB nicht erfüllt, da es an einem landwirtschaftlichen Betrieb fehle. Die „Landschaftspflege” durch die Schafe reiche für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht aus.

zulässig nach § 35 Abs. 2 BauGB

Im Anschluss prüfte das VG die Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 BauGB und bejahte diese im Ergebnis. Es lägen keine Beeinträchtigungen öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB vor. Die Nutzung des Grundstücks habe bereits bei dessen Beschluss dem Flächennutzungsplan widersprochen, da die Eigentümer das Grundstück eben nicht als landwirtschaftliche Fläche, sondern nur als Garten nutzten. Dies schmälere die Aussagekraft des Flächennutzungsplans im Hinblick auf die Auslegung der öffentlichen Belange, da die örtlichen Gegebenheiten von vornherein dem Plan widersprachen. Die Planziele könnten auch deshalb nicht verwirklicht werden, da das Wohnhaus aus dem 18. Jahrhundert stamme und unter Denkmalschutz stehe.

Ebenso wenig seien Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und einer der anderen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB betroffen. Die Solaranlage sei als „untergeordnete Nebenanlage” des Wohnhauses kein relevantes Gebäude und beeinträchtige die Landschaft und den Naturschutz somit nicht. Allein aus der Verschattung, die durch die PV-Anlage entsteht, könne keine Beeinträchtigung hergeleitet werden.

Das Gericht stellte auch die besondere Bedeutung von § 2 EEG für Abwägungsbelange und bei anderen Entscheidungen von Landesbehörden wie einer Baubehörde heraus.

EEG als wichtiger Gesichtspunkt beim Ermessen

In jedem Fall, so das Gericht, läge bei der Abrissverfügung jedoch ein Ermessensfehler vor.

Dabei betonte das Gericht, dass § 2 EEG bei der Beurteilung öffentlicher Interessen besonders zu berücksichtigen sei. Diese Regelung beinhalte einen sog. „relativen Gewichtungsvorrang”, begründe also im Regelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse zu Gunsten der Nutzung der Solarenergie. Nur in Ausnahmefällen müsste dieser Belang zurücktreten.

Diese Überlegungen seien jedoch in die Abwägung der Behörde nicht mit eingeflossen. Zudem habe die Behörde nicht beachtet, dass der Bau der Solaranlage auf dem Dach des denkmalgeschützten Hauses nicht möglich gewesen ist. Insoweit hätte der Denkmalschutz entgegengestanden, was wiederum ein Ermessenfehler gewesen wäre. Geringfügige Auswirkungen wie die Verschattung durch die PV-Anlagen müssten zurücktreten.

Aus der Nichtbeachtung dieser Umstände folgt jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung.

Sollten Sie Fragen zu der Zulässigkeit Ihrer PV-Anlage oder andere energierechtliche Fragen haben, unterstütze ich Sie gerne.