Ab 1. Oktober 2025 verpflichtend für Vermieter: Zähler für Wärmepumpen
Ab 1. Oktober 2025 verpflichtend für Vermieter: Zähler für Wärmepumpen
Bisher mussten Stromkosten, die beim Betrieb einer Wärmepumpe anfallen, nicht nach Verbrauch auf die Mieter umgelegt werden.
Dies stellte gegenüber der Abrechnung der Heizkosten einer Gas- oder Ölheizung eine Vereinfachung dar,
das sogen. „Wärmepumpenprivileg”. Dieses Privileg fällt zum 30. September weg. Nachfolgend stelle ich Ihnen diese Änderung näher vor.
Welche Pflichten ergeben sich für Vermieter aus dem Wegfall des Wärmepumpenprivilegs?
Für Vermieter ergibt sich die Pflicht, möglichst bald Zähler für ihre Wärmepumpen installieren zu lassen,
da im nächsten Abrechnungszeitraum (ab 1. Jan. 2026) die Stromkosten dann auch nach Verbrauch abgerechnet werden müssen.
Welche Vermieter sind genau betroffen?
Für Vermieter ergibt sich die Pflicht, möglichst bald Zähler für ihre Wärmepumpen installieren zu lassen.
Erst im nächsten Abrechnungszeitraum müssen sie die Stromkosten dann auch nach Verbrauch abrechnen.
Welche Fristen ergeben sich für Vermieter und Mieter?
Für Vermieter und Mieter ergeben sich die folgenden Fristen:
bis 30. Sept. 2025
Zähler installieren
ab 1. Jan. 2026
verbrauchsabhängige Abrechnung (genaue Vorgaben abhängig von Einordnung als Versorgungsanlage für Wärme, Wasser oder verbundene Anlage)
1. Jan. - 31. Dez. 2027
Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für das Jahr 2026 an den Mieter versenden
Welche Besonderheiten gelten noch?
Entrichtet ein Mieter eine Bruttowarm- oder Inklusivmiete, gelten nach § 12 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2 Heizkostenverordnung zusätzliche Vorgaben.
Diese sollen die Umstellung der Abrechnung von einer Bruttowarm-/Inklusivmiete auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorbereiten.
Wenn Sie zum Wegfall des Wärmepumpenprivilegs oder zu weiteren energierechtlichen Themen Fragen haben, unterstütze ich Sie selbstverständlich gerne.