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Arten von IT-Verträgen (Teil 2)

Lesedauer: 6 Minuten

Wie in meinem Beitrag vom Juni diesen Jahres angekündigt, möchte ich in diesem Beitrag weitere typische IT-Verträge vorstellen. Diese reichen über Mobile Apps, Bereitstellung von Daten für KI (Künstliche Intelligenz), über Webdesign-Verträge, Forschungs- und Entwicklungsverträge bis zum Download von Software. Beginnen wir also mit dem Vertrag zur …

IT-Recht Arten von IT-Verträgen (Teil 2) - Ihr Rechtsanwalt für IT-Recht

Mobile-App Erstellung

Bei der Entwicklung von Mobile Apps handelt es sich um die entgeltliche Erstellung einer App („Applikation”) , also einer Software für Handys, Smartphones oder Tablets.

Rechtlich sind diese Verträge als Werkverträge, möglicherweise auch als Werklieferungsverträge, einzuordnen.

Die wichtigsten Klauseln eines Vertrags über die Erstellung von Mobile Apps sind: (i) die Leistungsbeschreibung (insbes. die anzuwendenden Betriebssysteme, Anforderungen der Plattformen wie z.B. von Google Play Store, Apple itunes, ob Käufe innerhalb der App möglich sind und welche Zahlungsmöglichkeiten bestehen sollen), (ii) die Vergütung, (iii) die Projektplanung/die Zusammenarbeit, (iv) die Klausel bzgl. der Änderungswünsche des Auftraggebers, (v) die Nutzungsrechte, (vi) die Abnahme, (vii) die Nacherfüllung und (viii) die Haftung.

F & E - (Forschungs- und Entwicklungs-) Vertrag

Ein Beispiel, in dem ein F&E- (Forschungs- und Entwicklungs-) Vertrag geschlossen werden müsste, ist ein öffentlich gefördertes Forschungsvorhaben, an dem zwei Unternehmen und eine Hochschule zusammenarbeiten.

Eigentlich unterfällt ein solches Vorhaben dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), also dem Verbot von Vereinbarungen, die den Wettbewerb in der EU einschränken oder verfälschen könnten. Von diesem Verbot sind jedoch bestimmte Gruppen von Verträgen durch sogen. „Gruppenfreistellungsverordnungen” ausgenommen. Die bedeutet, bestimmte Arten von Kooperationen oder bestimmte Branchen z.B. im Bereich der Forschung und Entwicklung werden insgesamt von Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV befreit, so u.a. durch die FuE-GVO (Forschungs- und Entwicklungsgruppenfreistellungsverordnung) (zuvor: VO (EU) (Verordnung) vom 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 für bestimmte Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, die jedoch am 30. Juni 2023 endete).

Die wichtigsten Klauseln eine solchen Forschungs- und Entwicklungsvertrages sind: (i) der Gegenstand der Zusammenarbeit, (ii) die Arbeitsergebnisse, (iii) die gemeinsamen Erfindungen, (iv) die Vermarktung der Arbeitsergebnisse, (v) die außervertragliche Arbeitsergebnisse, (vi) die Nichtangriffsklausel, (vii) die Veröffentlichung, (viii) die Mängel/die Haftung und (ix) die Kündigung.

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Schutzrechten, insbesondere zwischen Patenten und Urheberrechten.

Wie Sie sicher wissen, sollen Patente Erfindungen schützen und bedürfen hierfür einer Eintragung in das Register des Deutschen Marken- und Patentamts (DMPA). Ohne diese Eintragung entsteht das Patent nicht. Dies ist bei Urheberrechten hingegen anders – diese entstehen automatisch in dem Augenblick, in dem das Werk geschaffen wird, also z.B. in dem Moment, in dem der Fotograf auf den Auslöser seiner Kamera drückt. Einer Eintragung in ein Register bedürfen Urheberrechte nicht.

Diese Abgrenzung muss dann in den beiden Punkten der Arbeitsergebnisse und der gemeinsamen Erfindungen Berücksichtigung finden.

KI - Vertrag (Datenbereitstellung)

Das Thema KI (Künstliche Intelligenz) ist in aller Munde, alle rechtlichen Themen, die hierzu derzeit diskutiert werden, würden den Rahmen dieses Beitrags jedoch sprengen. Ein Beispiel, auf das ich nachfolgend kurz eingehen möchte, ist die Bereitstellung von Daten zum Training der KI.

Unter welchen Vertragstyp ein solcher Vertrag einzuordnen ist, ist derzeit noch nicht geklärt. Rechtlich sind diese Verträge als Vereinbarungen mit dienst-, miet- und werkvertraglichen Elementen einzuordnen.

In den zugrundeliegenden Verträgen bzgl. KI-as-a-Service beziehen sich die wichtigsten Klauseln auf die folgenden Punkte: (i) den Vertragsgegenstand, (ii) die Bereitstellung von Daten, (iii) die Vergütung, (iv) die Sach- und Rechtsmängel, (v) die Haftung und (vi) die Laufzeit sowie die Kündigungsrechte und -fristen.

Webdesign-Vertrag

Dabei handelt sich um Verträge über das Design und die Entwicklung einer Webseite oder eines B2B-Portals.

Rechtlich sind diese Verträge als Werkverträge einzuordnen.

Teilweise neigen Webdesigner zu der Auffassung, es handele sich um Dienstleistungsverträge. Dies ist aus ihrer Sicht verständlich, da diese Einordnung für sie einige Vorteile bietet. Dem steht allerdings ein eindeutiges Urteil des BGH (Bundesgerichtshofs) entgegen, der diese Verträge als Werkverträge gewertet hat.

Die wichtigsten Klauseln eines Webdesign-Vertrags oder eines Vertrags über die Erstellung eines B2b-Portals sind: (i) die Leistungsbeschreibung, (ii) die Vergütung, (iii) die Projektplanung/die Zusammenarbeit, (iv) die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, (v) die Nutzungsrechte (urheberrechtliche Nutzungseinräumung sowie Namensrechte), (vi) die Abnahme. (vii) die Nacherfüllung und (viii) die Haftung.

Software-Download-Lizenzvereinbarung

Hierbei wird eine Software zum Download bereitgestellt.

In der zugrundeliegenden Lizenzvereinbarung sind eine Vielzahl von komplexen Vertragsbedingungen und Klauseln enthalten. Die wichtigsten Klauseln beschäftigen sich mit (i) dem Vertragsgegenstand, (ii) der Rechteeinräumung, (iii) den Nutzungsrechten, (iv) der Nacherfüllung, (v) der Haftung und (vi) der Vergütung.