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Weihnachtsmärkte und die GEMA – ein Deja-vu …

Lesedauer: 6 Minuten

Pünktlich zur Vorweihnachtszeit berichten Medien wieder über den Streit zwischen Weihnachtsmärkten und der GEMA über zu hohe GEMA-Rechnungen. Im letzten Jahr war sogar von Gebührensteigerungen von über 1.000 % die Rede. Auch wenn man den Unmut der Veranstalter der Weihnachtsmärkte über hohe GEMA-Rechnungen nachvollziehen kann, sprechen die besseren rechtlichen Argumente für die GEMA. Nachfolgend erläutere ich Ihnen den Hintergrund des Streits näher und gebe kleinen Weihnachtsmärkten in Hessen Tipps, wie sie sich bei den GEMA-Gebühren entlasten können.

Weihnachtsmärkte und die GEMA - Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht Recht

Beschwerden Weihnachtsmärkte

Im letzten Jahr wurden in den Medien folgende Beispiele für hohe GEMA-Rechnungen an die Weihnachtsmärkte genannt:

  • Der Weihnachtsmarkt in Frankfurt gab an, dass die Zahlungen an die GEMA von 1.000 € auf 40.000 € gestiegen sind
  • Von der Stadt Braunschweig verlangte die GEMA rund 18.000 €. Als Konsequenz soll es dort keine Auftritte von Chören mehr geben.
  • Auch die Weihnachtsmärkte z.B. in Leipzig, Dresden und Erfurt hatten sich sehr beschwert.

Die Reaktion mancher Weihnachtsmärkte war daraufhin, dass sie ihr Musikprogramm reduziert haben. Andere verzichten ganz auf Klassiker wie „Driving home for Christmas” und „Last Christmas”, andere haben einen „Tag der Stille” ausgerufen.

Der Weihnachtsmarkt in Frankfurt zahlte (widerwillig) die geforderten 40.000 €.

GEMA-Tarif

Der Tarif, der für Weihnachtsmärkte gilt, lautet U-ST I (Musiker) für Unterhaltungsmusik im Freien. Dabei muss es sich um einen Weihnachtsmarkt handeln, bei dem Livemusik gespielt wird und für den kein Eintritt genommen wird.

Bei einer Fläche von bis zu 100 m² beträgt die Vergütung der € 18,70, bei einer Fläche von 100 bis 200 m² € 37,40 und ab einer Fläche von mehr als 300 m² je angefangener 500 m² € 93,50.

Sollte z.B. nur Musik von Band gespielt werden, sollte Eintritt genommen werden oder der Weihnachtsmarkt in Räumen stattfinden, sind auch andere Tarife wie die Tarife „U-V”, „M-U”, „M-U II.5” oder „M-U II.6” möglich. Bei Fragen hierzu nutzen Sie am besten den Preisrechner der GEMA oder kontaktieren die GEMA direkt.

Der Tarif „U-ST I (Musiker)” wurde seit 2018 nicht mehr verändert.

Wenn Sie also einen Weihnachtsmarkt mit einer Fläche von 500 m² – der im Freien stattfindet und öffentlich zugänglich ist und bei dem Livemusik sowie in den Pausen Pausenmusik gespielt wird – ausrichten möchten, fallen insgesamt € 110,05 als Vergütung an, davon € 93,50 für die GEMA, € 9,35 für die GVL und zusätzlich fallen hierauf noch 7 % Umsatzsteuer an, also € 7,20.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2011 ist nicht die beschallte Fläche für die Berechnung entscheidend, sondern die Fläche von „Häuserwand zu Häuserwand” und somit die Gesamtfläche des zugänglichen Areals des Weihnachtsmarkts.

Überprüfung der Angaben der Weihnachtsmärkte

Wie kam es denn dann zu den hohen Steigerungen in den GEMA-Rechnungen?

Bisher hat die GEMA den Angaben der Betreiber der Weihnachtsmärkte vertraut, mit anderen Worten, sie hat die Lizenzierung anhand der Angaben der Betreiber vorgenommen. Aufgrund des damit verbundenen hohen Personalaufwands für die GEMA wäre eine Überprüfung wohl auch nicht oder nur stichprobenartig möglich gewesen.

Jetzt hat die GEMA jedoch nach eigenen Angaben technische Hilfsmittel eingesetzt (Stichworte: Google Maps, Planimeter), um die Angaben der Weihnachtsmärkte zu kontrollieren. Dabei haben sich dann die großen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Betreiber und den tatsächlichen Maßen ergeben.

Eine genauere Überprüfung, ohne dass man Einsicht in die Rechnungen erhält oder mit den einzelnen Betreibern spricht, ist leider nicht möglich. Die Darstellung der GEMA klingt aber plausibel und schlüssig.

Entlastung für kleine Weihnachtsmärkte

Um kleine oder dörfliche Weihnachtsmärkte zu entlasten, hat der Entbürokratisierungsminister in Hessen einen GEMA-Pakt, also ein mit 4000.000 € gefülltes Förderprogramm, initiiert. Von Januar 2025 an können sich kleine Vereine einen Teil der GEMA-Gebühren erstatten lassen.

Weitere Informationen und die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung finden Sie unter dem folgenden Link:

Faktensheet Gema-befreiuung Vereine Hessen

Fazit

Auch wenn man den Unmut der Weihnachtsmärkte bei hohen GEMA-Rechnungen nachvollziehen kann, sprechen hier die besseren rechtlichen Argumente für die GEMA. Meiner Kenntnis nach hat auch kein Weihnachtsmarkt gegen die Rechnungen der GEMA geklagt. Die Initiative aus Hessen, kleine Weihnachtmärkte zu entlasten, ist aber auf jeden Fall begrüßenswert. Und wenn sich der Ärger auf Seiten der Betreiber wieder gelegt hat, wird man (hoffentlich) den nächsten Besuch auf dem Weihnachtsmarkt wieder mit Klassikern wie „Driving home for Christmas” und „Last Christmas„ genießen können ...

Weitere Informationen seitens der GEMA zu diesem Thema finden Sie unter dem folgendem Link:

Weihnachtsmärkte 2024:
So lizenzieren Marktbetreiber die Musiknutzung bei der GEMA richtig

Tarifübersicht GEMA

Meinen Faktencheck sowie Tipps zu gebührenfreien Weihnachtsliedern finden Sie in meinem News-Beitrag aus dem letzten Jahr:

Weihnachtsmärkte künftig ohne Musik? Faktencheck zu Berichten über stark gestiegene GEMA-Gebühren