Der Begriff „IT-Verträge” und „IT-Recht” vermittelt den Eindruck, dass es sich hierbei um einen feststehenden Begriff handele und es somit klar umrissen sei,
was hiermit genau gemeint sei. In Wahrheit beziehen sich diese Begriffe auf ein Gebiet, nämlich die "IT" (= Informationstechnologie), das sich sehr dynamisch
verändert und ständig weiter entwickelt. Als aktuelle Beispiele seien nur KI und Metaverse genannt. In der Praxis haben sich doch einige typische IT-Verträge
herausgebildet, von denen ich Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Vertragsarten vorstellen möchte. Zunächst zum …
Kauf von Standard-Software
Bei dem Kauf von Standard-Software handelt es sich um die dauerhafte Überlassung von Software. Rechtlich ist dies als Kaufvertrag einzuordnen.
Ein typisches Beispiel ist der Kauf eines Produktes von Microsoft wie Word, Excel oder Outlook.
In den zugrundeliegenden Softwareverträgen sind eine Vielzahl von komplexen Vertragsbedingungen und Klauseln enthalten. Die wichtigsten Klauseln
beschäftigen sich mit (i) dem Kaufgegenstand, (ii) der Beschaffenheit der Software, (iii) den Nutzungsrechten, (iv) der Nacherfüllung und (v) der Haftung.
Eine Situation, die Ihnen als Käufer einer Software z.B. von Microsoft bereits begegnet sein wird, ist, dass Sie vor dem Installieren der neuen Software
eine s e h r langes Rechtsdokument akzeptieren müssen (oft auf Englisch). Wenn Sie dieses Dokument nicht akzeptieren, können Sie die Installation nicht fortsetzen.
Dabei handelt es sich um das sogen. „EULA”, also das „End User Licence Agreement”.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, einen Vertrag direkt mit dem Hersteller (in unserem Beispiel also Microsoft) zu schließen. Das EULA tritt also somit zusätzlich
zu dem Kaufvertrag mit dem Händler (z.B. Media-Markt).
Dahinter liegt der aus der Vertragspraxis stammende Gedanke, dass für die Nutzung der Software immer eine Lizenz erforderlich sei. Der Verwender der Lizenz
(in unserem Beispiel also der Kunde) soll hierdurch berechtigt werden, die Software dauerhaft zu nutzen. Dem liegt die Befürchtung des Herstellers zugrunde,
durch den Verkauf der Software seine Rechtsposition dauerhaft zu verlieren.
Diese Sorge ist jedoch unbegründet, da es keiner urheberrechtlichen Vereinbarung zwischen Hersteller (als Rechteinhaber der Software)
und Softwarenutzer bedarf (§ 69d Abs. 1 UrhbG).
Das „EULA” enthält Klauseln zur (i) Wahl des ausländischen Rechts (oft US-amerikanisches Recht), (ii) den Gerichtsstand, also die Wahl des Gerichts,
vor dem ggf. geklagt werden müsste; dies liegt in der Regel ebenfalls im Ausland (oft in Kalifornien), (iii) sehr einschränkende Regelungen zur Nutzung und zur
Haftung und (iv) viele weitere Regelungen, die wir im deutschen Recht so nicht kennen.
In der Praxis akzeptiert man – wie oben bereits erwähnt – das EULA meist, da man ansonsten die Installation der neuen Software nicht abschließen kann.
Und entsprechend geht man davon aus, mit Microsoft jetzt einen Vertrag geschlossen zu haben.
Tatsächlich ist es aber so, dass das EULA regelmäßig unwirksam ist, da der Kunde (=Nutzer) nicht den Willen zum Abschluss eines Lizenzvertrags hat.
Er gibt mit der Installation keine bindende Willenserklärung ab, selbst wenn er das entsprechende Feld während der Installation anklickt.
Konkret bedeutet dies: Sie können bei dem nächsten Kauf von Office das EULA ruhig akzeptieren, denn – wie Sie ja jetzt erfahren haben – kommt ein Vertrag
mit Microsoft dadurch nicht zustande.
Erstellung von Individual-Software
Anders als bei der Standard-Software ist hier die Software und deren Funktionen nicht von vornherein bestimmt. Vielmehr entscheidet der Auftraggeber,
welche Funktionen die Software erfüllen soll (Stichworte: Pflichtenheft/Leistungsbeschreibung). Typisches Beispiel ist die Entwicklung einer neuen mobilen App.
Rechtlich sind diese Verträge als Werkverträge einzuordnen.
Die wichtigsten Klauseln eines Vertrags über die Erstellung von Individualsoftware sind: (i) die Leistungsbeschreibung, (ii) die Projektplanung/die
Zusammenarbeit, (iii) die Klausel bzgl. der Änderungswünsche des Auftraggebers, (iv) die Nutzungsrechte, (v) die Nacherfüllung und (vi) die Haftung.
Software as a Service
Anders als beim Kauf verbleiben die Software und die Rechte hieran beim Hersteller oder Softwarehaus, der Kunde darf sie lediglich nutzen.
Typisches Beispiel ist die Erstellung einer Webseite und eines Portals mittels Microsoft Dynamics, die der Kunde verwenden kann. Nach außen
erscheint er als Eigentümer der Webseite, tatsächlich hat er jedoch nur ein zeitweises Nutzungsrecht.
Rechtlich sind diese Vereinbarungen dementsprechend als Mietverträge einzuordnen.
In den zugrundeliegenden Verträgen bzgl. Software-as-a-Service beziehen sich die wichtigsten Klauseln auf die folgenden Punkte: (i) den
Vertragsgegenstand, (ii) die Vergütung, (iii) die Nutzungsrechte und -einschränkungen, (iv) die Laufzeit und die Kündigungsrechte und -fristen,
(v) die Sach- und Rechtsmängel, (vi) die Haftung und (vii) der Quellcode.
Software-Pflegevertrag
Dieser Vertragstyp wird verwendet, wenn der Hersteller oder ein Softwarehaus Fehler der überlassenen Software beseitigen soll – nur so kann
sichergestellt werden, dass die Software langfristig nutzbar ist. Typische Beispiele sind die Wartung und Pflege vermieteter Software im Rahmen
von Software-as-a-Service-Projekten oder die Betreuung von Change-Management-Systemen.
Rechtlich sind die Software-Pflegeverträge als gemischt-typische Verträge mit Schwerpunkt im Kaufrecht einzuordnen, unter bestimmten
Umständen auch als Dienstverträge.
Die wichtigsten Klauseln dieses Vertragstyps sind die folgenden Klauseln: (i) der Vertragsgegenstand, (ii) die Fehlerbeseitigung, (iii) die
Nutzungsrechte, (iv) die Mitwirkung des Auftraggebers (= des Kunden), (v) die Laufzeit und die Kündigungsrechte und -fristen, (vi) die Sach- und
Rechtsmängel (einschl. Minderung) sowie (vii) die Haftung.
Software-Übertragungsvertrag
Software wie z.B. eine neue mobile App kann selbstverständlich auch verkauft und übertragen werden. Rechtlich handelt es sich eigentlich im Wesentlichen
um zwei Vertragstypen, nämlich zum Einen einen Kaufvertrag und zum Anderen einen Übertragungsvertrag, mit der die Rechte
an der Software an den Erwerber (= Käufer) übergehen soll.
In diesen Software-Übertragungsverträgen sind vor allem Klauseln zu den nachfolgenden Punkten enthalten: (i) der Vertragsgegenstand, (ii) die Übergabe
der Software, (iii) die Übertragung von verschiedenen Verträgen, (iv) die Rechteeinräumung, (v) die Garantien und die Rechtsfolgen, die eintreten, sollten
diese Garantien verletzt werden, und (vi) das Wettbewerbsverbot.
Vor der Übertragung sollte der Erwerber auf jeden Fall eine Due Diligence durchführen, also den Bestand, die Belastung und die Übertragbarkeit der
zu erwerbenden Software sorgfältig prüfen.
Ausblick
Im nächsten Beitrag, der Anfang Juli erscheinen wird, stelle ich Ihnen weitere typische IT-Verträge näher vor.